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Pfandrecht: Die Verpfändung im § 1204 und § 1205 BGB
Im einschlägigen Gesetz, dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist der Vorgang der Verpfändung wiefolgt geregelt. Insbesondere die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts ist von elementarer Bedeutung. Die uneinvernehmliche Einbehaltung eines Faustpfandes ist demnach zunächst einmal nicht zulässig.
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